„Wer sie nicht hat, verschenkt Geld“

Weil die gesetzliche Rente keine ausreichende Versorgung im Alter mehr bietet, hat der Gesetzgeber eine zusätzliche berufliche Vorsorge geschaffen. Der Name „betriebliche Altersversorgung“ hört sich recht sperrig und langweilig an. Aber wer die Vorteile einmal für sich erkannt hat, möchte sie nicht mehr missen. Denn sie bietet Steuervorteile und Sozialversicherungsersparnisse wie kaum eine andere Vorsorgeform!

Wichtige Zusatzinformationen

Bei der betrieblichen Altersversorgung werden die Beiträge von dem Arbeitnehmer direkt aus dem laufenden Bruttogehalt oder über Sonderzahlungen wie z.B. aus dem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet sich pauschal in Höhe von 15 % zu beteiligen. Der größte Vorteil dieser Form der Beitragszahlung liegt in der beachtlichen Steuer- und Sozialversicherungsersparnis. Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung!
  • Die Beiträge werden direkt aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers gezahlt (Entgeltumwandlung). Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen und die Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung sinken

  • Der bAV Höchstbeitrag 2024 beträgt EUR 604,– (Monat) bzw. EUR 7.248,– (Jahr) steuerfrei (8 % der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).

    Der sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag für Direktversicherungen und Pensionskassen (§3 Nr. 63 EStG) beträgt 3.624,– Euro jährlich bzw. 302,– Euro monatlich.

    Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).

    Der steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrag liegt bei 3.624,– € pro Jahr.

  • Wenn Sie die Umwandlung von arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen vereinbaren, erhalten Sie eine unverfallbare Anwartschaft d.h. Ihre Rentenzahlung ist garantiert

  • Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung i.d.R. auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden

  • Bei Arbeitslosigkeit bleibt das angesparte Guthaben vor dem Zugriff der Sozialämter geschützt

  • Es fällt keine Abgeltungsteuer an

  • Der Arbeitgeber bestimmt, welche Form der betrieblichen Altersversorgung über ihn angeboten wird

  • Die Besteuerung fällt erst bei Rentenbeginn, mit einem wesentlich günstigeren Steuersatz an

  • Insgesamt gibt es für die betriebliche Altersvorsorge fünf Durchführungswege

Welche betriebliche Altersversorgung passt zu mir?

Welche Form der betrieblichen Altersversorgung die Richtige für Sie ist, sollten Sie unbedingt mit einem Experten besprechen. Wir beraten Sie unverbindlich und kostenfrei.

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